Fahrschule Tölle


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Theoretische Ausbildung












Klasse



Grundstunden



Spezifische Stunden

Gesamt


A1



12



4



16



A2



12



4



16



A



12



4



16



B



12



2



14



C1 Vorbesitz Klasse B



6



6



12



C Vorbesitz Klasse B



6



10


16


C Vorbesitz Klasse 3 oder C1



6



4



10



CE Vorbesitz Klasse C



6



4



10



T



12



6



18



D1 Vorbesitz Klasse B



6



10



16



D1 Vorbesitz Klasse C1 oder C



6



4



10



D Vorbesitz Klasse B



6



12



14



D Vorbesitz Klasse C1



6



12



18



D Vorbesitz Klassen D1 und C



6



8



14



AM



12



2


14

L

12

2


14


Die praktische Ausbildung


1. Die Grundausbildung


2. Die besonderen Ausbildungsfahrten



A1


A2


A


B



A1 auf A2


A2 auf A



B auf BE


B auf C1


C1 auf C


C1 auf C1E





B auf C


C auf CE



C1 und C1E


In gemeinsamer Ausbildung


Solo     Zug     Gesamt



C und CE


In gemeinsamer Ausbildung


Solo     Zug     Gesamt


Schulung auf Bundes- oder Landstrassen


(Überlandschulung, davon eine Fahrt min. zwei  Stunden zu je 45 Minuten)


5



3



3



5



1            3               4



         3          5               8


Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstrassen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen  getrennt sind  und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben.


(Davon eine Fahrt mit min. zwei  Stunden zu je 45 Minuten und , soweit möglich, mindestens eine Stunde zu je 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)


4



2



1



2



        1             1               2



          1          2               3


Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit


(Zusätzlich zu den Fahrten nach Nr.1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen,

Bundes- oder Landstrassen in Stunden zu je 45 Minuten)


3



1



1


3


         0             2              2



           0          3               3


Zeitpunkt des Beginns der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Fahrschule:

Gleichzeitig mit der Antragstellung kann auch mit der theoretischen und praktischen der Ausbildung in der Fahrschule begonnen werden.

Die Theorieprüfung kann bereits drei Monate und die praktische Prüfung einen Monat vor Erreichen des Mindestalters absolviert werden.

Die Aushändigung des Führerscheines erfolgt jedoch erst am jeweiligen Geburtstag.

Die Ausbildung

Der  gesetzliche Umfang in der theoretischen und praktischen Ausbildung

Benötigte Unterlagen zur Antragstellung:

Weitere Infos auch unter: http://www.deinfuehrerschein.de


Sehtestbescheinigung und augenärztliche Untersuchung dürfen nicht älter als zwei Jahre sein. Sollte ein Sehtest als nicht bestanden gelten, muss dieser durch ein augenärztliches Gutachten ersetzt werden. Die Bescheinigung über die körperliche Untersuchung oder das Gutachten über den psychologischen Leistungstest darf nicht älter als ein Jahr sein.

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