Busfahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige
Klasse besitzen, die vor dem Stichtag 10. September 2008 erteilt worden ist, fallen
unter die „Besitzstandregelung". Besitzstand bedeutet in diesem Falle, dass diese
Busfahrer keine Grundqualifikation erwerben müssen.
Für Lkw-Fahrer gilt der Stichtag 10. September 2009. Das heißt: Fahrer, die eine
Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen,
die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist, genießen Besitzstand und müssen
keine Grundqualifikation nachweisen, um gewerblich als Lkw-Fahrer tätig sein zu dürfen.
Um den Eintrag der Schlüsselzahl 95 in ihrem Führerschein zu erhalten, müssen die
Fahrer nur die Weiterbildung von 35 Stunden absolvieren.
Seit der Änderung des BKrFQG im Mai 2011 gilt die Besitzstandregelung bundeseinheitlich auch
für diejenigen Bus- und Lkw-Fahrer, die vor den Stichtagen (10. September 2008 (D-Klassen)
beziehungsweise 10. September 2009 (C-Klassen) zwar eine entsprechende Fahrerlaubnis
besessen haben, diese dann aber wegen Entzug, Verzicht oder Ablauf verloren haben.
Dadurch werden Sie bei der Neuerteilung den Fahrern gleichgestellt, die ununterbrochen
eine gültige Fahrerlaubnis hatten.
Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 8 Sitzplätzen (ohne Fahrer) im Personenverkehr
und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht größer 3,5 Tonnen im
Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken (also auch Werkverkehr) müssen eine besondere
Qualifikation nachweisen, um in diesen Bereichen tätig sein zu können. Das bedeutet,
dass ausschließlich Fahrer, die nach dem 10.09.2008 (Personenverkehr) bzw.10.09.2009
(Güterverkehr)einen Führerschein (C1, C oder D1, D) erwerben, eine Grundqualifikation
oder eine beschleunigte Grundqualifikation erfolgreich absolvieren
müssen. Welche Qualifikation (Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation)
absolviert werden muss, hängt vom Alter des Fahrers und der Einsatzart ab.
Ausbildungsumfang:
Die beschleunigten Grundqualifikation ist eine Schulung von 140 Stunden.
130 Stunden (a 60 Minuten) Theorie
10 Stunden (a 60 Minuten) praktisches Fahren
Zugelassene Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung beruflicher Weiterbildung
Maßnahmennummer: M-03593-19444